Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, der Rückerstattungsanspruch sei insofern gesetzwidrig, als die geleistete wirtschaftliche Sozialhilfe zum Teil auch dem Lebensunterhalt der beiden minderjährigen Kinder gedient habe. Gemäss § 37 Absatz 2 SHG sei die wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Jugendlichen vor dem vollendeten 20. Altersjahr oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, gewährt wurde, nicht zurückzuerstatten. Aufgrund dieser Bestimmung sei die Gemeinde X zu verhalten, die wirtschaftliche Sozialhilfe für die beiden Kinder auszuscheiden. Der Rückerstattungsanspruch sei entsprechend zu reduzieren.