Die vom 1. April 1991 bis 30. April 1994 bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe sei als Vorschuss für eine entsprechende Rente der Invalidenversicherung während desselben Zeitraums zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, der Rückerstattungsanspruch sei insofern gesetzwidrig, als die geleistete wirtschaftliche Sozialhilfe zum Teil auch dem Lebensunterhalt der beiden minderjährigen Kinder gedient habe.