Für seine Ehefrau erhielt er eine ganze Zusatzrente und für die Kinder eine ganze einfache Kinderrente bis zur Beendigung der Lehre der Tochter bzw. bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs des Sohnes. Am 29. Juni 1994 verpflichtete der Gemeinderat von X als Sozialbehörde den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, insgesamt Fr. 44 574.60 zurückzuerstatten. Die vom 1. April 1991 bis 30. April 1994 bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe sei als Vorschuss für eine entsprechende Rente der Invalidenversicherung während desselben Zeitraums zu qualifizieren.