| | Entscheid: | 1. Der Beschwerdeführer erhielt von der Gemeinde X vom September 1988 bis April 1994 für sich, seine Ehefrau und die beiden unmündigen Kinder, die im gleichen Haushalt lebten, wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 8. April 1994 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. April 1991 eine ganze einfache Invalidenrente zugesprochen. Für seine Ehefrau erhielt er eine ganze Zusatzrente und für die Kinder eine ganze einfache Kinderrente bis zur Beendigung der Lehre der Tochter bzw. bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs des Sohnes.