Wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Jugendlichen vor dem vollendeten 20. Altersjahr oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, gewährt wurde, ist nur dann nicht zurückzuerstatten, wenn sie ihm aufgrund eines eigenen Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe geleistet wurde. Kein Ausschluss der Rückerstattung besteht hingegen, wenn unterhaltsverpflichtete Eltern einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben, der masslich auch die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Lebensunterhalt der Kinder im gleichen Haushalt miteinschliesst. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1.