| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Sozialhilfe | | Entscheiddatum: | 11.09.1998 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1353 | | LGVE: | 1998 III Nr. 10 | | Leitsatz: | Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe. § 37 Absatz 2 SHG. Wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Jugendlichen vor dem vollendeten 20. Altersjahr oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, gewährt wurde, ist nur dann nicht zurückzuerstatten, wenn sie ihm aufgrund eines eigenen Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe geleistet wurde.