{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-09-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1353_1998-09-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2195", "Checksum": "e7096e226da4481e8f152141b3f47fa3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1353", "1998 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 11.09.1998 RRE Nr. 1353 (1998 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 11.09.1998 RRE Nr. 1353 (1998 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 11.09.1998 RRE Nr. 1353 (1998 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe. § 37 Absatz 2 SHG. Wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Jugendlichen vor dem vollendeten 20. Altersjahr oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, gewährt wurde, ist nur dann nicht zurückzuerstatten, wenn sie ihm aufgrund eines eigenen Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe geleistet wurde. Kein Ausschluss der Rückerstattung besteht hingegen, wenn unterhaltsverpflichtete Eltern einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben, der masslich auch die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Lebensunterhalt der Kinder im gleichen Haushalt miteinschliesst. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:25", "Checksum": "904e607feaad5843fc6f28fde6f291d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 11.09.1998 RRE Nr. 1353 (1998 III Nr. 10)\nRegeste:\nRückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe. § 37 Absatz 2 SHG. Wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Jugendlichen vor dem vollendeten 20. Altersjahr oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, gewährt wurde, ist nur dann nicht zurückzuerstatten, wenn sie ihm aufgrund eines eigenen Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe geleistet wurde. Kein Ausschluss der Rückerstattung besteht hingegen, wenn unterhaltsverpflichtete Eltern einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben, der masslich auch die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Lebensunterhalt der Kinder im gleichen Haushalt miteinschliesst. | Sozialhilfe\n\n haben, nicht aber, wenn unterhaltsverpflichtete Eltern einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben, der masslich auch die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Lebensunterhalt der Kinder im gleichen Haushalt miteinschliesst. Das Gesetz spricht nämlich von der wirtschaftlichen Sozialhilfe, die einem Jugendlichen gewährt und nicht von der wirtschaftlichen Sozialhilfe, die den unterhaltsverpflichteten Eltern für den unterhaltsberechtigten Jugendlichen geleistet wurde. Diese einschränkende wörtliche Interpretation von § 37 Absatz 2 SHG wird durch die Entstehungsgeschichte und die Materialien bestätigt. Nach § 45 des Armengesetzes vom 1. Oktober 1935 (G XI 542) war rückerstattungspflichtig, wer für sich, seine minderjährigen Kinder, Eltern oder Ehegatten durch die Gemeinde oder den Staat Unterstützung erhalten hatte, wenn er durch Erbschaft, ausreichenden Verdienst oder aus andern Gründen in die Lage gekommen war, ganz oder teilweise Ersatz zu leisten. Und § 46 Absatz 1 desselben Erlasses bestimmte, dass ein Minderjähriger grundsätzlich nur für das rückerstattungspflichtig sei, was er direkt erhalten habe. In der Botschaft zum damaligen Entwurf des Sozialhilfegesetzes führte der Regierungsrat aus, dass auch nach dem neuen Gesetz die Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe möglich bleiben solle. Gegenüber der bisherigen Regelung im Armengesetz unterbreite er dem Grossen Rat nur eine leicht modifizierte Lösung. Neu solle im Gesetz auch ausdrücklich geregelt werden, dass die Rückerstattung einer Verwirkung unterliege. Dies sei aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nötig (vgl. dazu die Ausführungen in den Verhandlungen des Grossen Rates 1989, S. 183, lit. c. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung [§§ 35-40], 2. Absatz). Mithin betraf die beantragte Änderung nur die Frage der Verwirkung, nicht hingegen den Ausschluss der Rückerstattung. In den Beratungen gaben diese Ausführungen des Regierungsrates zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit wollte auch der Grosse Rat keinen weitergehenden Ausschluss der Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe als im bisherigen Armengesetz. Unter diesen Umständen ist § 37 Absatz 2 SHG nur anwendbar, wenn es um wirtschaftliche Sozialhilfe geht, die Jugendlichen aufgrund eines eigenen Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe ausbezahlt wurde. Die Beschwerdeführer wohnten aber im Zeitraum, als sie wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen, mit ihren beiden unmündigen Kindern in einem Haushalt. Die Kinder hatten keinen eigenen Unterstützungswohnsitz. Insbesondere traf nicht zu, dass sie erwerbstätig und in der Lage waren, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (Art. 7 Abs. 3b ZUG i.V.m. § 5 Abs. 1 SHG). Die Familie der Beschwerdeführer war sozialhilferechtlich als eine Unterstützungseinheit zu betrachten. Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht mit Erfolg auf § 37 Absatz 2 SHG berufen. |"}