{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-09-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1353_1998-09-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2195", "Checksum": "e7096e226da4481e8f152141b3f47fa3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1353", "1998 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 11.09.1998 RRE Nr. 1353 (1998 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 11.09.1998 RRE Nr. 1353 (1998 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 11.09.1998 RRE Nr. 1353 (1998 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe. § 37 Absatz 2 SHG. Wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Jugendlichen vor dem vollendeten 20. Altersjahr oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, gewährt wurde, ist nur dann nicht zurückzuerstatten, wenn sie ihm aufgrund eines eigenen Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe geleistet wurde. Kein Ausschluss der Rückerstattung besteht hingegen, wenn unterhaltsverpflichtete Eltern einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben, der masslich auch die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Lebensunterhalt der Kinder im gleichen Haushalt miteinschliesst. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:25", "Checksum": "904e607feaad5843fc6f28fde6f291d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 11.09.1998 RRE Nr. 1353 (1998 III Nr. 10)\nRegeste:\nRückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe. § 37 Absatz 2 SHG. Wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Jugendlichen vor dem vollendeten 20. Altersjahr oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, gewährt wurde, ist nur dann nicht zurückzuerstatten, wenn sie ihm aufgrund eines eigenen Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe geleistet wurde. Kein Ausschluss der Rückerstattung besteht hingegen, wenn unterhaltsverpflichtete Eltern einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben, der masslich auch die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Lebensunterhalt der Kinder im gleichen Haushalt miteinschliesst. | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | 1. Der Beschwerdeführer erhielt von der Gemeinde X vom September 1988 bis April 1994 für sich, seine Ehefrau und die beiden unmündigen Kinder, die im gleichen Haushalt lebten, wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 8. April 1994 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. April 1991 eine ganze einfache Invalidenrente zugesprochen. Für seine Ehefrau erhielt er eine ganze Zusatzrente und für die Kinder eine ganze einfache Kinderrente bis zur Beendigung der Lehre der Tochter bzw. bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs des Sohnes. Am 29. Juni 1994 verpflichtete der Gemeinderat von X als Sozialbehörde den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, insgesamt Fr. 44 574.60 zurückzuerstatten. Die vom 1. April 1991 bis 30. April 1994 bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe sei als Vorschuss für eine entsprechende Rente der Invalidenversicherung während desselben Zeitraums zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, der Rückerstattungsanspruch sei insofern gesetzwidrig, als die geleistete wirtschaftliche Sozialhilfe zum Teil auch dem Lebensunterhalt der beiden minderjährigen Kinder gedient habe. Gemäss § 37 Absatz 2 SHG sei die wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Jugendlichen vor dem vollendeten 20. Altersjahr oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, gewährt wurde, nicht zurückzuerstatten. Aufgrund dieser Bestimmung sei die Gemeinde X zu verhalten, die wirtschaftliche Sozialhilfe für die beiden Kinder auszuscheiden. Der Rückerstattungsanspruch sei entsprechend zu reduzieren. 2. Nach § 28 Absatz 1 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht rechtzeitig oder hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Für die Frage, wer zu den Familienangehörigen zählt, verweist § 28 Absatz 1 SHG auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 (SR 851.1). Damit gelten als Familienangehörige der Ehegatte und die unmündigen Kinder (Art. 6 und 7 ZUG). Und nach § 5 Absatz 1 SHG ist für die wirtschaftliche Sozialhilfe die Gemeinde am Wohnsitz des Hilfebedürftigen zuständig. Dabei bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz wiederum nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Die entsprechenden Artikel dieses Bundesgesetzes zum Unterstützungswohnsitz gehen vom Prinzip der Familien- oder Unterstützungseinheit aus. Das Prinzip besagt, dass die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten beziehungsweise die zusammenlebende Familie abrechnungstechnisch als Einheit betrachtet werden. Konkret bilden beispielsweise die Ehefrau und die unmündigen Kinder zusammen mit dem Ehemann und Vater einen einzigen Unterstützungsfall. Dieser wird unter dem Namen der Eltern geführt (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Vorbemerkungen zum Unterstützungswohnsitz, S. 62 Rz 91). Zusammenlebende Ehegatten haben also einen gemeinsamen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe (Thomet, a.a.O., Rz 116 zu Art. 6 ZUG unter Hinweis auf die Art. 159, 162 und 163 ZGB sowie auf Art. 32 Abs. 3 ZUG). Der Anspruch umfasst auch die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Unterhalt ihrer unmündigen Kinder. Erst wenn diese einen eigenen Unterstützungswohnsitz haben, können sie dort auch selbständig Unterstützungsleistungen geltend machen. In diesem Fall haben sie einen eigenen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Einen selbständigen Unterstützungswohnsitz und damit einen eigenen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben beispielsweise unmündige Kinder, die erwerbstätig und in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen (Art. 7 Abs. 3b ZUG). Sie haben ihren Unterstützungswohnsitz dort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalten. Nicht als erwerbstätig in diesem Sinn gelten Lehrlinge und Lehrtöchter, auch wenn sie einen für ihren Lebensunterhalt zur Not ausreichenden Lohn erhalten. Ihre Tätigkeit dient der Ausbildung und nicht dem Erwerb des Lebensunterhalts (Thomet, a.a.O., Rz 117 ff. zu Art. 7 ZUG, insbesondere Rz 123 f.). Da § 5 Absatz 1 SHG auf die Wohnsitzbestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger verweist, gelten das Prinzip der Familien- oder Unterstützungseinheit und die daraus abgeleiteten Regeln auch für das Luzerner Sozialhilferecht (vgl. zum Prinzip der Familien- oder Unterstützungseinheit der Kantone allgemein: Thomet, a.a.O., S. 63 Rz 92). 3. § 37 Absatz 2 SHG bestimmt, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Jugendlichen vor dem vollendeten 20. Altersjahr oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, gewährt wurde, nicht zurückzuerstatten ist. Aufgrund des Wortlauts dieser Regelung ist zu schliessen, dass bei Jugendlichen die Rückerstattung nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn sie die wirtschaftliche Sozialhilfe aufgrund eines eigenen Anspruchs erhalten"}