a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) ist bei Aufsichtsbeschwerden gegen die Gemeindebehörden und ihre Mitglieder der Regierungsstatthalter Beschwerdeinstanz. Der Regierungsrat ist zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde nicht zuständig. Er kann nicht darauf eintreten. Die Beschwerde ist deshalb an den Regierungsstatthalter des Amtes Luzern zur Erledigung zu überweisen (§ 12 Abs. 2 VRG). |