Ob der Stadtrat aber durch seine Absichtserklärung den Entscheid des Grossen Stadtrates vom 10. März 1988 missachtet hat, kann nicht Gegenstand der vorliegenden Gemeindebeschwerde sein, sondern wäre allenfalls im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde zu überprüfen. 2. - Für den Fall, dass der Regierungsrat nicht auf die Gemeindebeschwerde eintrete, beantragen die Beschwerdeführer, die Beschwerde sei von Amtes wegen als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln. Gemäss § 183 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) ist bei Aufsichtsbeschwerden gegen die Gemeindebehörden und ihre Mitglieder der Regierungsstatthalter Beschwerdeinstanz.