Sie hat für den Grossen Stadtrat keine Bindungswirkung. Im übrigen ist das Postulat vom 11. November 1990 gemäss den Ausführungen des Stadtrates anlässlich der Beratungen des Grossen Stadtrates vom 14. November zurückgezogen worden. Aus diesem Grund können die Beschwerdeführer aus dem Postulat nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob der Stadtrat aber durch seine Absichtserklärung den Entscheid des Grossen Stadtrates vom 10. März 1988 missachtet hat, kann nicht Gegenstand der vorliegenden Gemeindebeschwerde sein, sondern wäre allenfalls im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde zu überprüfen.