Dies kann jedoch nicht im vorliegenden Verfahren überprüft werden, da mit der Gemeindebeschwerde nur ein Beschluss, nicht aber das Verhalten des Stadtrates, angefochten werden kann. c. Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, dass am 11. November 1990 ein weiteres Postulat zur Freihaltung der Allenwindenkuppe eingereicht worden sei. In der schriftlichen Postulatsbeantwortung habe der Stadtrat angekündigt, dass er dem Grossen Stadtrat zuhanden der Stimmberechtigten beantragen werde, beim Erlass des Bau- und Zonenplanes nicht die ganze Allenwindenkuppe in die Grünzone einzuteilen.