Wie bereits erwähnt, setzt die Gemeindebeschwerde ein Anfechtungsobjekt, einen verbindlichen Beschluss, voraus. Dem Antrag des Stadtrates an den Regierungsrat kam aber keine Verbindlichkeit zu. Es stand dem Regierungsrat frei, dem Antrag zu folgen oder nicht. Die Gemeindebeschwerde ist somit auch in diesem Punkt nicht gegeben. Damit ist aber nicht gesagt, dass das Verhalten des Stadtrates in Ordnung war. Dies kann jedoch nicht im vorliegenden Verfahren überprüft werden, da mit der Gemeindebeschwerde nur ein Beschluss, nicht aber das Verhalten des Stadtrates, angefochten werden kann.