Der Handlung des Stadtrates kommt keine Beschlussqualität zu, weshalb es am Anfechtungsobjekt für eine Gemeindebeschwerde fehlt. b. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der Stadtrat habe entgegen dem Beschluss des Grossen Stadtrates vom 10. März 1988 betreffend Bericht und Antrag des Bebauungsplanes B 126 den Regierungsrat ersucht, das Gebiet der Allenwindenkuppe von der Genehmigung des Bebauungsplanes B 126 auszuklammern. Damit habe der Stadtrat dem Beschluss des Grossen Stadtrates vom 10. März 1988 in keiner Weise Folge geleistet. Wie bereits erwähnt, setzt die Gemeindebeschwerde ein Anfechtungsobjekt, einen verbindlichen Beschluss, voraus.