Sie ist lediglich ein Auftrag an den Stadtrat, das Anliegen zu studieren und je nach dem einen Bericht und Antrag auszuarbeiten. Bericht und Antrag des Stadtrates zuhanden des Grossen Stadtrates haben keine Verbindlichkeit. Sie haben für den Grossen Stadtrat keine Bindungswirkung (vgl. Thomas Willi; Funktion und Aufgaben der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Diss. Emmenbrücke 1989, S. 126; LGVE 1984 III Nr. 18). Bericht und Antrag stellen lediglich die Antwort des Stadtrates auf das ihm überwiesene Postulat dar. Der Handlung des Stadtrates kommt keine Beschlussqualität zu, weshalb es am Anfechtungsobjekt für eine Gemeindebeschwerde fehlt.