LGVE 1984 III Nr. 18; Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 238). a. Die Beschwerdeführer werfen dem Stadtrat vor, er habe dem Grossen Stadtrat entgegen dem überwiesenen Postulat vom 10. November 1983 beantragt, nicht die gesamte Allenwindenkuppe in das Grünflächenkonzept aufzunehmen. Die Überweisung des Postulats zur Erhaltung der Grünzone Allenwinden stellt keinen Entscheid im Sinne von § 91 Abs. 1 GG dar. Sie ist lediglich ein Auftrag an den Stadtrat, das Anliegen zu studieren und je nach dem einen Bericht und Antrag auszuarbeiten.