Die mit der Gemeindebeschwerde anfechtbaren Beschlüsse müssen hingegen enger begrenzt werden. Nach der Rechtsprechung des Regierungsrates setzt die Anfechtung durch die förmliche Gemeindebeschwerde einen Beschluss voraus, welcher Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und deshalb den nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz anfechtbaren Entscheiden gleichzustellen ist.