| | Entscheid: | 1. - Gemäss § 91 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG) können die Beschlüsse der Stimmberechtigten und Behörden der Gemeinden mit der Gemeindebeschwerde angefochten werden, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. Vorausgesetzt ist in jedem Fall, dass sich die Beschwerde gegen einen Beschluss der Stimmberechtigten oder der Gemeindebehörde richtet. Als Beschluss im weitesten Sinne lässt sich alles bezeichnen, was eine Behörde durch Abstimmung annimmt oder ablehnt.