- Die Überweisung eines Postulats stellt keinen Entscheid im Sinne des § 91 GG dar. Es handelt sich lediglich um einen Auftrag an die Exekutive. Handelt diese nicht auftragsgemäss, so kann ihr Verhalten allenfalls mit der Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsstatthalter gerügt werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. - Gemäss § 91 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG) können die Beschlüsse der Stimmberechtigten und Behörden der Gemeinden mit der Gemeindebeschwerde angefochten werden, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist.