Mit Gemeindebeschwerde kann nur ein Beschluss einer Gemeindebehörde oder der Stimmberechtigten angefochten werden, der Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und den anfechtbaren Entscheiden nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz gleichzustellen ist. Wenn eine Behörde mit einem Beschluss ohne Rechtswirkung nach aussen eine Absicht kundtut oder ihr Vorgehen festlegt, eine Vernehmlassung genehmigt, eine rechtlich unverbindliche Meinungsäusserung oder eine Stellungnahme abgibt, so liegt kein Beschluss vor, der Gegenstand einer förmlichen Gemeindebeschwerde sein kann. - Die Überweisung eines Postulats stellt keinen Entscheid im Sinne des § 91 GG dar.