{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-05-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1340_1992-05-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2079", "Checksum": "878190608809a180fde82c2b32384e39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1340", "1992 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.05.1992 RRE Nr. 1340 (1992 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.05.1992 RRE Nr. 1340 (1992 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.05.1992 RRE Nr. 1340 (1992 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindebeschwerde. Überweisung eines Postulats. § 91 GG, § 183 Unterabs. a VRG. Mit Gemeindebeschwerde kann nur ein Beschluss einer Gemeindebehörde oder der Stimmberechtigten angefochten werden, der Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und den anfechtbaren Entscheiden nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz gleichzustellen ist. Wenn eine Behörde mit einem Beschluss ohne Rechtswirkung nach aussen eine Absicht kundtut oder ihr Vorgehen festlegt, eine Vernehmlassung genehmigt, eine rechtlich unverbindliche Meinungsäusserung oder eine Stellungnahme abgibt, so liegt kein Beschluss vor, der Gegenstand einer förmlichen Gemeindebeschwerde sein kann. - Die Überweisung eines Postulats stellt keinen Entscheid im Sinne des § 91 GG dar. Es handelt sich lediglich um einen Auftrag an die Exekutive. Handelt diese nicht auftragsgemäss, so kann ihr Verhalten allenfalls mit der Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsstatthalter gerügt werden. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:31", "Checksum": "9792c3812cfd0eb79a9ac173e0cffc80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 19.05.1992 RRE Nr. 1340 (1992 III Nr. 3)\nRegeste:\nGemeindebeschwerde. Überweisung eines Postulats. § 91 GG, § 183 Unterabs. a VRG. Mit Gemeindebeschwerde kann nur ein Beschluss einer Gemeindebehörde oder der Stimmberechtigten angefochten werden, der Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und den anfechtbaren Entscheiden nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz gleichzustellen ist. Wenn eine Behörde mit einem Beschluss ohne Rechtswirkung nach aussen eine Absicht kundtut oder ihr Vorgehen festlegt, eine Vernehmlassung genehmigt, eine rechtlich unverbindliche Meinungsäusserung oder eine Stellungnahme abgibt, so liegt kein Beschluss vor, der Gegenstand einer förmlichen Gemeindebeschwerde sein kann. - Die Überweisung eines Postulats stellt keinen Entscheid im Sinne des § 91 GG dar. Es handelt sich lediglich um einen Auftrag an die Exekutive. Handelt diese nicht auftragsgemäss, so kann ihr Verhalten allenfalls mit der Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsstatthalter gerügt werden. | Verfahren\n\n Gegenstand der vorliegenden Gemeindebeschwerde sein, sondern wäre allenfalls im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde zu überprüfen. 2. - Für den Fall, dass der Regierungsrat nicht auf die Gemeindebeschwerde eintrete, beantragen die Beschwerdeführer, die Beschwerde sei von Amtes wegen als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln. Gemäss § 183 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) ist bei Aufsichtsbeschwerden gegen die Gemeindebehörden und ihre Mitglieder der Regierungsstatthalter Beschwerdeinstanz. Der Regierungsrat ist zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde nicht zuständig. Er kann nicht darauf eintreten. Die Beschwerde ist deshalb an den Regierungsstatthalter des Amtes Luzern zur Erledigung zu überweisen (§ 12 Abs. 2 VRG). |"}