{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-05-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1340_1992-05-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2079", "Checksum": "878190608809a180fde82c2b32384e39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1340", "1992 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.05.1992 RRE Nr. 1340 (1992 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.05.1992 RRE Nr. 1340 (1992 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.05.1992 RRE Nr. 1340 (1992 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindebeschwerde. Überweisung eines Postulats. § 91 GG, § 183 Unterabs. a VRG. Mit Gemeindebeschwerde kann nur ein Beschluss einer Gemeindebehörde oder der Stimmberechtigten angefochten werden, der Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und den anfechtbaren Entscheiden nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz gleichzustellen ist. Wenn eine Behörde mit einem Beschluss ohne Rechtswirkung nach aussen eine Absicht kundtut oder ihr Vorgehen festlegt, eine Vernehmlassung genehmigt, eine rechtlich unverbindliche Meinungsäusserung oder eine Stellungnahme abgibt, so liegt kein Beschluss vor, der Gegenstand einer förmlichen Gemeindebeschwerde sein kann. - Die Überweisung eines Postulats stellt keinen Entscheid im Sinne des § 91 GG dar. Es handelt sich lediglich um einen Auftrag an die Exekutive. Handelt diese nicht auftragsgemäss, so kann ihr Verhalten allenfalls mit der Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsstatthalter gerügt werden. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:31", "Checksum": "9792c3812cfd0eb79a9ac173e0cffc80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 19.05.1992 RRE Nr. 1340 (1992 III Nr. 3)\nRegeste:\nGemeindebeschwerde. Überweisung eines Postulats. § 91 GG, § 183 Unterabs. a VRG. Mit Gemeindebeschwerde kann nur ein Beschluss einer Gemeindebehörde oder der Stimmberechtigten angefochten werden, der Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und den anfechtbaren Entscheiden nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz gleichzustellen ist. Wenn eine Behörde mit einem Beschluss ohne Rechtswirkung nach aussen eine Absicht kundtut oder ihr Vorgehen festlegt, eine Vernehmlassung genehmigt, eine rechtlich unverbindliche Meinungsäusserung oder eine Stellungnahme abgibt, so liegt kein Beschluss vor, der Gegenstand einer förmlichen Gemeindebeschwerde sein kann. - Die Überweisung eines Postulats stellt keinen Entscheid im Sinne des § 91 GG dar. Es handelt sich lediglich um einen Auftrag an die Exekutive. Handelt diese nicht auftragsgemäss, so kann ihr Verhalten allenfalls mit der Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsstatthalter gerügt werden. | Verfahren\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Verfahren |\n| Entscheiddatum: | 19.05.1992 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1340 |\n| LGVE: | 1992 III Nr. 3 |\n| Leitsatz: | Gemeindebeschwerde. Überweisung eines Postulats. § 91 GG, § 183 Unterabs. a VRG. Mit Gemeindebeschwerde kann nur ein Beschluss einer Gemeindebehörde oder der Stimmberechtigten angefochten werden, der Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und den anfechtbaren Entscheiden nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz gleichzustellen ist. Wenn eine Behörde mit einem Beschluss ohne Rechtswirkung nach aussen eine Absicht kundtut oder ihr Vorgehen festlegt, eine Vernehmlassung genehmigt, eine rechtlich unverbindliche Meinungsäusserung oder eine Stellungnahme abgibt, so liegt kein Beschluss vor, der Gegenstand einer förmlichen Gemeindebeschwerde sein kann. - Die Überweisung eines Postulats stellt keinen Entscheid im Sinne des § 91 GG dar. Es handelt sich lediglich um einen Auftrag an die Exekutive. Handelt diese nicht auftragsgemäss, so kann ihr Verhalten allenfalls mit der Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsstatthalter gerügt werden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}