Gesetzliche Grundlage für die Erteilung des Enteignungsrechts durch den Regierungsrat bildet § 71 Absatz 2 StrG. Vorfrageweise ist zu prüfen, ob die Projektbewilligung des Gemeinderates rechtmässig erfolgt ist. Voraussetzung für diese Projektbewilligung ist, dass das Strassenprojekt eine Grundlage in einem Nutzungsplan nach dem Raumplanungsgesetz hat. Fehlt diese Grundlage, ist zunächst ein Strassenplan zu erstellen oder eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG einzuholen (vgl. GR 1994 S. 617). Im geltenden Zonenplan der Gemeinde ist die Strasse weiss eingezeichnet. Entlang der Strasse befindet sich eine Wohnzone. Mit dem Ausbau soll das Wohnquartier besser erschlossen werden.