2. Gemäss Artikel 22ter BV ist das Eigentum gewährleistet. Eigentumsbeschränkungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein sowie allenfalls gegen Entschädigung erfolgen (Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 28). Diese Voraussetzungen sind auch für die Erteilung des Enteignungsrechts beziehungsweise die damit zusammenhängenden baulichen Massnahmen erforderlich. 2.1 Gesetzliche Grundlage für die Erteilung des Enteignungsrechts durch den Regierungsrat bildet § 71 Absatz 2 StrG.