| | Entscheid: | 1. Neubau und Änderung von Strassen und ihren Bestandteilen bedürfen einer Projektbewilligung (§ 67 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 21. März 1995; StrG). Bei Gemeindestrassen entscheidet der Gemeinderat über die Einsprachen und das Projekt. Die Genehmigung des Entscheids durch den Regierungsrat ist erforderlich, falls das Enteignungsrecht erteilt werden soll (§ 71 Abs. 2 StrG). 2. Gemäss Artikel 22ter BV ist das Eigentum gewährleistet.