Die Voraussetzung, dass das Zustandekommen eines Projektes im Zeitpunkt des Beschlusses über die Vorfinanzierung sicher feststehen muss, wie der Beschwerdeführer vorbringt, gibt es nicht. Zusammenfassend kann also nicht gesagt werden, dass die Ertragsüberschussverwendung für die Vorfinanzierung des Sportplatzprojektes willkürlich sei. Die Gemeindebeschwerde ist folglich abzuweisen. (Regierungsrat, 25. November 2008, Nr. 1326) |