Sie sind nur zulasten der Laufenden Rechnung möglich. Sie müssen entweder auf einem im Voranschlag eingestellten Betrag oder dem Rechnungsergebnis mit Bestimmung des Zweckes und Beschluss der Gemeindeversammlung oder auf dem Voranschlag aufgrund des Ergebnisses beruhen. Sie sind nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder wenn das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird, aufzulösen (Handbuch Rechnungswesen für Luzerner Gemeinden, herausgegeben von der Konferenz der Regierungsstatthalter des Kantons Luzern, Version vom 31. Oktober 2008, S. 20, 67, 78). 8.2 Die Gemeinderechnung weist im vorliegenden Fall einen Ertragsüberschuss auf.