Ist kein solcher vorhanden, ist gemäss dieser Bestimmung Verwaltungsvermögen zusätzlich abzuschreiben, frei verfügbares Eigenkapital zu bilden oder es sind Vorfinanzierungen zu tätigen. Bei einer Vorfinanzierung im Sinn von § 89 Absatz 2 GG handelt es sich, wie in Erwägung 5.3 dargelegt, um von den Stimmberechtigten bewilligte Reserven für künftige Investitionen. Solche Reserven können gebildet werden, wenn die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen gedeckt sind und ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgeschrieben ist und wenn dadurch kein Bilanzfehlbetrag entsteht. Sie sind nur zulasten der Laufenden Rechnung möglich.