Willi, a.a.O., S. 100f., 111f., 145f., 154ff.). Der Beschwerdeführer macht geltend, als Steuerpflichtiger zur Beschwerde legitimiert zu sein, da sein Interesse vor allem darin bestehe, dass die Steuergelder für eine spätere Steuerreduktion verwendet würden. Tatsächlich wollte der Gemeinderat, wie sich aus den Akten ergibt, mit der von ihm beantragten Ertragsüberschussverwendung Handlungsspielraum für Steuersenkungen oder Investitionen schaffen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Gemeindebeschwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen gemäss § 109 Absatz 3 GG.