Nur wer vom angefochtenen Beschluss im Sinn eines Nachteils oder einer Beeinträchtigung persönlich betroffen ist, hat ein Rechtschutzinteresse, welches zur Einreichung einer Gemeindebeschwerde legitimiert (Thomas Willi, Funktion und Aufgabe der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Emmenbrücke 1989, S. 156ff.). Beschlüsse finanziellen Inhalts sind als Anfechtungsobjekte einer Gemeindebeschwerde zuzulassen, sofern sie geeignet sind, den Steuerfuss einer Gemeinde und damit auch das Mass der steuerlichen Belastung der einzelnen Gemeindeangehörigen zu beeinflussen (LGVE 1999 III Nr. 5 und 1992 III Nr. 2 mit Hinweisen; Willi, a.a.O., S. 100f.