Der Beschwerdeführer muss davon mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit betroffen sein (LGVE 2007 III Nr. 1 E. 4, 1992 III Nr. 2). Die Verfolgung bloss allgemeiner Interessen der Öffentlichkeit ohne persönliche Betroffenheit reicht daher nicht aus. Nur wer vom angefochtenen Beschluss im Sinn eines Nachteils oder einer Beeinträchtigung persönlich betroffen ist, hat ein Rechtschutzinteresse, welches zur Einreichung einer Gemeindebeschwerde legitimiert (Thomas Willi, Funktion und Aufgabe der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Emmenbrücke 1989, S. 156ff.).