Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung ist zur Einreichung der Gemeindebeschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses hat. Unter schutzwürdigem Interesse werden nicht nur die rechtlich geschützten, sondern auch die wirtschaftlichen, ideellen oder sogar die rein tatsächlichen Interessen von Beschwerdeführern verstanden. Erforderlich ist jedoch eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand. Der Beschwerdeführer muss davon mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit betroffen sein (LGVE 2007 III Nr. 1 E. 4, 1992 III Nr. 2).