Die Verwaltungsbeschwerde ist ebenfalls nicht gegeben, da es sich beim Beschluss der Gemeindeversammlung nicht um einen Beschluss einer Behörde gemäss § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) handelt. Als einziges Rechtsmittel kommt daher die Gemeindebeschwerde gemäss § 109 GG in Betracht. 7. Anfechtungsobjekt einer Gemeindebeschwerde können nach § 109 Absatz 1 GG Beschlüsse der Gemeindeorgane und Gemeindeverbände sein. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung ist zur Einreichung der Gemeindebeschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses hat.