Die Stimmrechtsbeschwerde ist daher abzuweisen. III. Gemeindebeschwerde 6. Zu prüfen bleibt, ob das Begehren, das dem Abänderungsantrag zugrunde liegt, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, finanzrechtlich unzulässig war. Die inhaltliche Richtigkeit beziehungsweise Zulässigkeit eines Beschlusses kann, wie in Erwägung 2 dargelegt, nicht mit Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist ebenfalls nicht gegeben, da es sich beim Beschluss der Gemeindeversammlung nicht um einen Beschluss einer Behörde gemäss § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) handelt.