Stimmberechtigten, die an der Gemeindeversammlung teilnahmen, hätten nach § 122 StRG die Möglichkeit gehabt, den Antrag zu stellen, dass über die bereinigte Vorlage an der Urne abzustimmen sei, wenn sie mit der Abstimmung über den Abänderungsantrag an der Gemeindeversammlung nicht einverstanden waren. Bei Gutheissung dieses Antrags wäre der Beschluss über die Verwendung des Ertragsüberschusses sämtlichen Stimmberechtigten vorzulegen gewesen. Unter diesen Umständen ist der gerügte Beschluss als zulässig zu betrachten, das Recht auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe wurde damit nicht verletzt. Die Stimmrechtsbeschwerde ist daher abzuweisen.