Der angefochtene Beschluss bewirkt lediglich, dass vom Ertragsüberschuss nicht, wie vom Gemeinderat beantragt, 750000 Franken für die Bildung von Eigenkapital verwendet werden, sondern bloss 500000 Franken, und dass der darüber hinausgehende Ertragsüberschuss für längstens zwei Jahre für ein Projekt, das im Massnahmen- und Finanzplan bereits vorgesehen ist, reserviert ist. Stimmberechtigten, die an der Gemeindeversammlung teilnahmen, hätten nach § 122 StRG die Möglichkeit gehabt, den Antrag zu stellen, dass über die bereinigte Vorlage an der Urne abzustimmen sei, wenn sie mit der Abstimmung über den Abänderungsantrag an der Gemeindeversammlung nicht einverstanden waren.