Er bezieht sich damit auf eine von der Gemeinde für die Zukunft bereits in Betracht gezogene Investition. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Stimmberechtigten im vorliegenden Fall mit einem Abänderungsantrag zur Ertragsüberschussverwendung rechnen mussten. Zumindest konnten sie nicht zum Voraus davon ausgehen, dass die vom Gemeinderat vorgesehene betragsmässige Aufteilung zugunsten von Eigenkapital und Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen ohne Änderungen beschlossen würde.