GG sind von den Stimmberechtigten bewilligte Reserven für künftige Investitionen. Mit ihnen werden die bewilligten Geldmittel nicht definitiv verwendet, sondern lediglich über eine bestimmte Zeitdauer für einen bestimmten Zweck beziehungsweise ein bestimmtes Projekt reserviert. Die kreditrechtliche Bewilligung des Projektes selbst liegt in den Händen der Stimmberechtigten. Erst mit deren Zustimmung werden die Geldmittel definitiv für das Projekt gesprochen. Liegt innert Frist keine Zustimmung vor, ist die Vorfinanzierung aufzulösen. Der Beschluss über die Vorfinanzierung bewirkt daher keine neue Ausgabe. Er nimmt vorliegend auch keine zusätzlichen Geldmittel in Anspruch.