Vorliegend ging es um die Verwendung eines Ertragsüberschusses. Mit Ertragsüberschüssen können nach § 89 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 (GG) Verwaltungsvermögen zusätzlich abgeschrieben, frei verfügbares Eigenkapital gebildet oder Vorfinanzierungen getätigt werden. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Abänderungsantrag bewegte sich innerhalb dieser vom Gesetz ausdrücklich genannten Möglichkeiten der Überschussverwendung. Vorfinanzierungen im Sinn von § 89 Absatz 2 GG sind von den Stimmberechtigten bewilligte Reserven für künftige Investitionen.