Wenn es Stimmberechtigte im vorliegenden Fall ein Anliegen war, dass der Antrag des Gemeinderates unverändert angenommen würde, hätten sie an der Gemeindeversammlung teilnehmen und ihn dort unterstützen müssen. 5.3 Es stellt sich indessen die Frage, ob der Abänderungsantrag im vorliegenden Fall noch als unselbständiger Antrag im dargelegten Sinn gelten kann, das heisst im vorgeschriebenen engen Zusammenhang zum Hauptantrag stand. Vorliegend ging es um die Verwendung eines Ertragsüberschusses.