Mit inhaltlich unbekannten Abänderungsanträgen an der Gemeindeversammlung muss daher gerechnet werden. Gerade bei einem hohen Ertragsüberschuss ist es nicht ungewöhnlich, dass Personen und Parteien Anträge zur Verwendung des Überschusses nach ihren Vorstellungen stellen und die Stimmberechtigten davon zu überzeugen vermögen, einen Teil des Überschusses gemäss diesen Anträgen zu verwenden. Abänderungsanträge sind daher auch ohne vorgängige Information der Stimmberechtigten zulässig. Wenn es Stimmberechtigte im vorliegenden Fall ein Anliegen war, dass der Antrag des Gemeinderates unverändert angenommen würde, hätten sie an der Gemeindeversammlung teilnehmen und ihn dort unterstützen müssen.