Die Stimmberechtigten waren hingegen nicht darüber orientiert, dass ein entsprechender Antrag vorlag. Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sehen vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor einer Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. Dies würde auch dem Sinn der Gemeindeversammlung widersprechen, wonach es in der Befugnis der Stimmberechtigten liegt, gemeinderätliche Vorlagen direkt an der Versammlung zu diskutieren und abzuändern. Mit inhaltlich unbekannten Abänderungsanträgen an der Gemeindeversammlung muss daher gerechnet werden.