Entscheidend ist vielmehr, dass er sich inhaltlich, das heisst hinsichtlich seiner materiellen Tragweite, innerhalb der Grenzen hält und kein neues Geschäft zum Gegenstand hat, das weder vorschriftsgemäss vorberaten noch angekündigt worden ist und daher den gesetzlichen Voraussetzungen für eine gültige Beschlussfassung nicht genügt. Solche selbständige Anträge bilden neue Hauptanträge, die an der gleichen Gemeindeversammlung nur in der allgemeinen Umfrage behandelt, nicht aber beschlossen werden können (vgl. zum Ganzen Stöckli, a.a.O., S. 197f.). 5.2 Der hier massgebliche Hauptantrag betraf die Verwendung des Ertragsüberschusses der Rechnung