Antrag und Verhandlungsgegenstand müssen, anders gesagt, in einem engen Zusammenhang stehen, wobei dem Antrag gegenüber dem traktandierten Geschäft keine Selbständigkeit zukommen darf. Abänderungsanträge, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen selbständigen neuen Hauptantrag darstellen, sind unzulässig. Für die Qualifikation eines Antrages als Abänderungsantrag genügt es somit nicht, dass er sich formell unter das angekündigte Traktandum oder den tatsächlichen Verhandlungsgegenstand subsumieren lässt.