Die Stimmberechtigten haben daher mit Abänderungsanträgen an der Versammlung zu rechnen (vgl. BGE 132 I 291 E. 4.1 S. 294). Anträge, über die an der Gemeindeversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen aber zu einem traktandierten Gegenstand vorgebracht werden (vgl. Stöckli, a.a.O., S. 197). Im Gegensatz zum Initiativbegehren hat das unmittelbare Antragsrecht der Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung zudem unselbständigen Charakter. Antrag und Verhandlungsgegenstand müssen, anders gesagt, in einem engen Zusammenhang stehen, wobei dem Antrag gegenüber dem traktandierten Geschäft keine Selbständigkeit zukommen darf.