Auf seine Beschwerde ist daher einzutreten, soweit damit eine mangelhafte Traktandierung gerügt wird. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Antrag des Stimmberechtigten dem Gemeinderat früher hätte eingegeben werden müssen, damit alle Stimmberechtigten über die beantragte Verwendung des Ertragsüberschusses hätten informiert werden können. Es hätten mehr Stimmberechtigte an der Gemeindeversammlung teilgenommen, wenn sie von diesem Antrag gewusst hätten. 5.1 Gemäss § 106 Absatz 1 StRG kann sich jeder Teilnehmer einer Gemeindeversammlung zu den Verhandlungsgegenständen äussern und Anträge stellen.