Wie es sich damit verhält, kann indes offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem Protokoll der Gemeindeversammlung bereits bei der Behandlung des hier angefochtenen Geschäfts gerügt, dass die Stimmberechtigten gemäss § 21 der Gemeindeordnung nur zu traktandierten Geschäften abstimmen könnten und deshalb über den hier angefochtenen Antrag nicht abgestimmt werden dürfe. Der Beschwerdeführer ist seiner Rügepflicht anlässlich der Gemeindeversammlung somit nachgekommen. Auf seine Beschwerde ist daher einzutreten, soweit damit eine mangelhafte Traktandierung gerügt wird.