O., S. 221; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 79 B.III.c). Die Vorinstanz macht geltend, dass der Beschwerdeführer am Ende der Gemeindeversammlung auf die Frage des Gemeindepräsidenten, ob noch Einwände gegen die Geschäftsführung oder die Durchführung der Abstimmung erhoben würden, nicht reagiert habe. Der Beschwerdeführer hält dazu fest, dass diese Frage nicht gestellt worden sei. Wie es sich damit verhält, kann indes offen gelassen werden.