4. Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort gerügt werden, damit sie womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Nach der Abstimmung kann nur gerügt werden, dass sie nicht korrekt durchgeführt oder das Ergebnis unrichtig ermittelt worden sei. Für die sofortige Rüge genügt dabei die tatsächliche Bezeichnung des Fehlers und allenfalls ein Verbesserungsvorschlag. Es ist nicht erforderlich, dass der spätere Beschwerdeführer selber den Einwand erhebt (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 68f. und 323, mit Hinweisen).