Ist die Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum zehnten Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit dem Abstimmungstag (§ 160 Abs. 2 und 3 StRG). Der Beschwerdeführer ist in der von seiner Beschwerde betroffenen Gemeinde stimmberechtigt. Die Beschwerde wurde am 28. Mai 2008 und damit innerhalb von zehn Tagen seit der Gemeindeversammlung vom 19. Mai 2008 eingereicht. 4. Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort gerügt werden, damit sie womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht.